Satzung des Vereines Pro Höhr-Grenzhausen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pro Höhr-Grenzhausen e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Höhr-Grenzhausen
  3. Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen sein.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereines ist insbesondere:
    – die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder,
    – die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, anderen Bevölkerungsgruppen und Behörden,
    – die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder,
    – die Information der Mitglieder über sie geschäftlich/beruflich interessierenden Fragen und die Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern,
    – die Unterstützung von Vorhaben, die die allgemeinen Belange der Bevölkerung der Stadt Höhr-Grenzhausen betreffen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden.
  4. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung orientiert; er verfolgt nicht in
    erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden:
    Jeder Unternehmer oder Interessenvertreter aus Industrie, Handwerk, Handel oder Dienstleistung; außerdem jeder, der bereit ist, sich für die Ziele des § 2 einzusetzen (und sei es nur mit seinem Beitrag), wenn er unbescholten ist und der Sitz des Betriebes in der Verbandsgemeinde liegt.
  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des aufzunehmenden Mitgliedes.

§ 4 Beiträge

Die Hauptversammlung setzt die Höhe der Beiträge für jedes Kalenderjahr fest.

§ 5 Organe

  1. Hauptversammlung
  2. Vorstand
  3. Von der Hauptversammlung gewählte Ausschüsse

§ 6 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und mindestens drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jede dieser Personen ist alleine vertretungsberechtigt.

§ 7 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis nach erfolgter Neuwahl im Amt.

§ 8 Hauptversammlung und Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Hauptversammlung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Der Kassierer hat die Kassengeschäfte wahrzunehmen und alljährlich zur Hauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
  4. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch zwei von der Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer.
  5. Die Entlastung des gesamten Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung.
  6. Für jedes Mitglied kann nur eine Person das Stimmrecht ausüben.

§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegt:

  1. Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl des Gesamtvorstandes
  3. Alle Angelegenheiten und Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand vorgelegt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 11 Beschlussfassung

Die Beschlussfassungen der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erwirken.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit Frist von einem Monat immer zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  3. Versäumte Kündigung
    Wurde bei Betriebsschließung eine Kündigung versäumt, wird die Mitgliedschaft zum folgenden Halbjahresende aufgehoben. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge erfolgt dabei nicht.
  4. Ein Mitglied kann sofort ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Satzung begangen hat und sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder geschädigt hat.

§ 13 Beitragspflicht

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag ist jährlich oder halbjährlich auf das Konto des Vereins „Pro Höhr-Grenzhausen e. V.“ zu zahlen.

§ 14 Auflösung des Gewerbevereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.